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AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

§ 1 Allgemeine Bedingungen

1.1 Die Leistungen der Altmärker Solarstrom GmbH mit Sitz in 38486 Klötze, Klötzer Str. 34 b, Kusey, erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Der Vertrag kommt schriftlich zustande, Abweichungen sind nur zulässig im gegenseitigen Einvernehmen. Diese AGB´s haben auch dann ihre Gültigkeit, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden der Vertrag vorbehaltlos ausgeführt wird.
1.2 Sämtliche Änderungen bzw. Ergänzungen, alle Vereinbarungen sowie den Vertrag betreffende Mitteilungen und Nebenabreden, die zwischen der ASS und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, bedürfen ausschließlich der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel.
1.3 Sonstige Zusagen und Zusicherungen unserer Mitarbeiter und Vertreter sind nur wirksam, wenn sie von der ASS schriftlich bestätigt werden.

§ 2 Leistungsumfang

2.1 Alle Leistungen der ASS ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.
2.2 Die ASS ist berechtigt, die erforderlichen Leistungen die zur Durchführung des Vertrages erforderlich sind, durch Dritte ausführen zu lassen.

§ 3 Zahlungsmodalitäten

3.1 Alle Entgelte verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für zusätzliche Kosten außerhalb des Angebotes stellt die ASS eine gesonderte Rechnung.
3.2 Es gelten die Zahlungsbedingungen wie bei Angebotsannahme schriftlich vereinbart. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt, ist dies maßgebend.
3.3 Bei nicht fristgemäßer Zahlung hat die ASS das Recht, Verzugszinsen in Höhe von 8,5 v.H. pro Jahr und eine Säumnisgebühr in Höhe von 0,5 v.H. des noch fälligen Betrages zu erheben.
3.4 Die Aufrechnung von Forderungen bzw. das Zurückhalten von Zahlungen ist nur bei rechtskräftigen oder unbestrittenen Gegenforderungen zulässig.
3.5 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Falls uns Umstände bekannt werden, die auf eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder auf Zahlungsunfähigkeit hinweisen, kann die ASS die Lieferung von einer Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen. Dies gilt auch, falls die Umstände zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder nach einer oder mehrerer Teillieferungen bekannt werden sollten. Falls der Kunde die Vorauszahlung ablehnt oder nach Fristsetzung nicht leistet, ist die ASS zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadenersatz berechtigt.
3.6 Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktritts- und Schadenersatzrecht ohne weitere Voraussetzungen. Mit Zugang der Rücktrittserklärung werden sämtliche offene Rechnungen und Vergütungsansprüche sofort fällig und zahlbar.

§ 4 Regelung der Energieeinspeisung

4.1 Der Kunde kann für die Einspeisung der elektrischen Energie einen Vertrag mit dem örtlichen zuständigen Energieversorger schließen.

§ 5 Voraussetzungen für Montage- und Lieferleistungen; Mitwirkung des Kunden

5.1 Der Kunde hat sicherzustellen, dass in der Phase der Vorbereitung und Durchführung aller erforderlichen Montagearbeiten bzw. Erdarbeiten die Baufreiheit gewährleistet ist. Eventuell daraus resultierende Unkosten trägt der Kunde selbst. Der Nachweis der statischen Prüfung ist seitens des Kunden zu erbringen.
5.2 Soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist, hat der Kunde der ASS und den von dieser beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zu dem Gebäude zu gestatten.
5.3 Für sämtliche Nachweise und Genehmigungen, die für die ordnungsgemäße und rechtskonforme Ausführung erforderlich sind (z.B. Denkmalschutz), hat der Kunde Sorge zu tragen.
5.4 Die ASS ist berechtigt im Falle des Annahmeverzuges durch den Kunden Schadensersatz zu verlangen. Im Moment des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Photovoltaik-Anlage auf den Kunden über.

§ 6 Vereinbarung über Lieferfristen und Lieferverzug

6.1 Grundsätzlich sind nur schriftlich vereinbarte Fristen und Termine bindend.
6.2 Kommt es aufgrund von mangelnder Mitwirkung des Kunden zur Verschiebung in der Einhaltung von Fristen oder Terminen, so verlängern sich diese entsprechend; sollte die ASS die Verzögerung zu vertreten haben, gilt dieses nicht. Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Lieferanten oder Kooperationspartner von der ASS ihrerseits eingegangene Verpflichtungen erfüllen. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen, die uns die Leistung nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen – insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn die bei von uns beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer eintreten – haben wir auch bei verbindlichen Terminen und Fristen nicht zu vertreten.
6.3 Sofern die ASS einen Verzug durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Vertragsverletzungen zu vertreten hat, haftet diese nach den gesetzlichen Bestimmungen, dies gilt auch bei einem Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen. Beruht der Verzug nicht auf einer von der ASS zu vertretenden vorsätzlichen Vertragesverletzung, ist der Schadensersatzanspruch des Kunden auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dies gilt auch, wenn der von der ASS zu vertretende Verzug auf einer schuldhaften Verletzung einer unserer wesentlichen Vertragspflichten beruht.

§ 7 Versendungsleistung; Gefahrtragung

7.1 Der Verkäufer trägt die Versandkosten, die Verpackung und die Versandversicherung. Eine zusätzliche Bruchversicherung wird von uns nur auf Wunsch des Käufers und gegen Berechnung der Versicherungsgebühr abgeschlossen. Weitere Verpflichtungen werden von uns insoweit nicht übernommen.
7.2 Die Art des Versandes wird von der ASS gewählt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

8.1 Erst nach vollständiger Zahlung des Entgeltes geht das Eigentum aller Komponenten der Photovoltaik-Anlage auf den Kunden über. Bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes behält sich die ASS das Eigentum an der Photovoltaik-Anlage vor.
8.2 Bei Zahlungsverzug oder anderen Pflichtverletzungen des Kunden, ist die ASS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden wir die Photovoltaik-Anlage herausverlangen, die Kosten der Demontage der Photovoltaik-Anlage und für technische Veränderungen, die durch die Montage der Anlage bedingt waren oder auf Wunsch der Kunden erfolgt sind, trägt der Kunde selbst.
8.3 Der Kunde hat bis zum Eigentumsübergang die Photovoltaik-Anlage zu warten und angemessen zum Neuwert gegen Brand, Diebstahl und die sonst üblichen Risiken zu versichern.
8.4 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Photovoltaik-Anlage ist dem Kunden während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts untersagt. Die Weiterveräußerung der Photovoltaik-Anlage ist gestattet, wenn der Kunde nicht in Verzug ist. Die entstehende Forderung aus einem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Photovoltaik-Anlage tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Die ASS ermächtigt den Kunden widerruflich, die an die ASS abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für die ASS einzuziehen. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, kann die Einziehungsermächtigung widerrufen werden.
8.5 Wird die von der ASS gelieferte Vorbehaltsware mit in fremden Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht uns das Eigentum an der neuen Sache in dem Bruchteil zu, der unserem Rechnungswert unserer Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Käufer kraft Gesetz das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, ist sich die ASS mit dem Käufer darüber einig, dass der Käufer der ASS das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis unseres Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung überträgt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
8.6 Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter wird der Kunde auf das Eigentum der ASS hinweisen und die ASS unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die ASS die im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Eigentumsrechte der ASS entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
8.7 Die überreichte Angebotsmappe bleibt bis zur Auftragserteilung des Kunden Eigentum der „Altmärker Solarstrom GmbH“.

§ 9 Haftung für Sachmängel

Für Mängel haften wir wie folgt:
9.1 Der Kunde versichert, dass Unbefugte zur Photovoltaik-Anlage keinen Zugang haben. Während der Gewährleistungsfrist darf die Photovoltaik-Anlage ausschließlich durch eine qualifizierte Fachfirma gewartet und instand gehalten werden.
9.2 Grundsätzlich sind der ASS gegenüber Sachmängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu rügen.
9.3 Sollte die Photovoltaik-Anlage bei Abnahme einen Mangel aufweisen, ist die ASS innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt den Mangel zu beseitigen.
9.4 Nach Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde nach Setzen einer angemessenen Nachfrist – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Art. 11 – die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
9.5 Natürliche Abnutzungen sind von der Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Weiterhin ausgeschlossen sind Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen, sowie Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder von der ASS nicht eingeschalteter Dritter entstehen.
9.6 Nach 5 Jahren nach Abnahme der Photovoltaik-Anlage verjähren die Haftungsansprüche auf Sachmängel.
9.7 Unabhängig von den Sachmängelhaftungsansprüchen gewähren die Hersteller zusätzlich eine Garantie gemäß den jeweiligen Herstellungsangaben. Im Falle einer Garantieleistung behält sich die ASS vor, den Hersteller des jeweiligen Produkts prüfen zu lassen, ob ein Garantiefall vorliegt. Falls ein Garantiefall vorliegt, ist es Sache des Produktherstellers, geeigneten Ersatz zu erbringen oder die Reparatur zu veranlassen. Eine Kostenübernahme für Garantieleistungen ist grundsätzlich Sache der Hersteller des von ihm bestätigten und defekten Produkts. Die ASS ist im Falle einer Insolvenz bzw. Nichterbringung der Garantieleistung seitens des Herstellers zu einer Garantieleistung nicht verpflichtet.

§ 10 Abnahme

10.1 Wenn die Photovoltaik-Anlage betriebsfertig montiert ist, erfolgt die Abnahme durch den Kunden.
10.2 Von den beiden Vertragspartnern ist ein Abnahmeprotokoll zu führen und nach erfolgter Abnahme zu unterzeichnen.
10.3 Der Kunde ist verpflichtet innerhalb einer angemessenen von der ASS gesetzten Frist die Photovoltaik-Anlage abzunehmen, anderenfalls kann die ASS einen Dritten zur Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls beauftragen, welches einer Abnahme gleich steht. Eine Abnahme ist ebenfalls erfolgt, wenn der Kunde die Photovoltaik-Anlage in Gebrauch nimmt.

§ 11 Anspruch auf Schadensersatz

11.1 Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit die ASS den Schaden leicht fahrlässig verursacht haben. Dies gilt auch für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn und Einnahmeausfall. Im Übrigen haftet die ASS je Schadenfall bis zu einer Höhe von 25.000 Euro für Sach- und Personenschäden und in Höhe von 7.500 Euro für Vermögensschäden.
11.2 Die gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach §§ 475 Abs. 1, 651, 437 Abs. 1 Nr. 2 BGB, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11.3 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der ASS.

§ 12 Spezifikationsänderungen

12.1 Wie behalten uns das Recht vor, die Spezifizierung der Produkte nach Rücksprache mit dem Kunden zu ändern.
Eine Änderung erfolgt grundsätzlich unter Berücksichtigung vergleichbarer Qualität der Komponenten.

§ 13 Recht auf Rücktritt

13.1 Der Kunde hat ein 14-tägiges Rücktrittsrecht ab Auftragserteilung.
13.2 Individuelle Kosten, die seitens der Altmärker Solarstrom GmbH entstanden sind, können in Rechnung gestellt werden. Die Höhe beträgt mindestens 1% des Bruttoauftragswertes.

§ 14 Schlussbedingungen

14.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages.
14.2 Die Vertragspartner verpflichten sich, sollte der Vertrag rechtliche oder tatsächliche Lücken aufweisen, anstelle der fehlenden Bestimmung unverzüglich eine gültige Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit diesem Vertrag verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Bis zu dieser Vereinbarung soll eine angemessene Regelung gelten, die den Vorstellungen der Vertragspartner und dem Sinn und Zweck der Vereinbarung am nächsten kommt. So ist auch zu verfahren, wenn einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sind.
14.3 Sollten während der Vertragsdauer Umstände eintreten, welche die technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Auswirkungen dieses Vertrages so wesentlich berühren, dass Leistungen und Gegenleistungen nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Bedingungen verlangen.
14.4 Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist der Hauptsitz der Firma Altmärker Solarstrom GmbH, Kusey, Klötzer Straße 34 b, 38486 Klötze, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.
14.5 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

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